Das Bundesland Schleswig-Holstein hat ergänzende Gesetzestexte während der Corona-Pandemie erlassen. Abschnitt 11 des Hochschulgesetzes befasst sich mit Sonderregelungen, zu denen die Fachhochschule Wedel explizit Stellung nimmt:
§ 102 Übergang vom Bachelor zum Master
Der befristete Zugang zum Masterstudium wird nach Einzelfallprüfung stattgegeben.
§ 103 Regelstudienzeit
Die Frist zur Ablegung der Übergangsprüfung gemäß § 16a der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) ist als privatrechtliche Vorgabe in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ geregelt und beträgt unverändert 5 Studiensemester.
Der Prüfungsanspruch gemäß § 9 der PVO bleibt unverändert. Studierende, die am Ende der in § 9 Absatz 2 genannten Fristen sind, können beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann nach § 9 Absatz 2 Satz 3.
§ 105 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch
Aufgrund eines umfassenden digitalen Lehrangebotes gelten die Lehr-, Lern- und Prüfungsbedingungen an der FH Wedel nicht als wesentlich erschwert. Die Prüfungen werden ohne außergewöhnliche Einschränkungen durchgeführt.
Klausuren können zweimal wiederholt werden. Lautet das Ergebnis auch dann noch „nicht bestanden“ findet noch eine mündliche Nachprüfung gemäß § 16 Absatz 5 statt, die an anderen Hochschulen im Regelfall unüblich ist.
Für Studierende, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, gilt eine im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Freiversuch. Studierende werden gebeten, die Geburtsurkunden bis zum 10.07.2020 im Sekretariat einzureichen.
Des Weiteren hat der Prüfungsausschuss festgelegt, dass auf Grund der coronabedingten Hygienevorschriften Klausurnachmeldungen in diesem Semester nur bis 6 Werktage vor dem Prüfungstermin möglich sind.
Fragen zu Prüfungs- und Studienordnungen können an Bettina Otto gestellt werden.