7. Steuern
Als Unternehmensgründer hat man je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit die nachfolgenden Ertragssteuern sowie Lohnsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten:
a. Einkommensteuer
Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer natürlichen Person. Sofern der Gründer seine selbständige Tätigkeit allein ausübt und keine anderen Einkunftsquellen vorhanden sind (z.B. Zins- und Kapitaleinkünfte), ergibt sich das Einkommen aus dem unter Zugrundelegung der Rechnungslegungvorschriften ermittelten steuerlichen Gewinn abzüglich bestimmter steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen, wie z.B. Haftpflicht- oder Krankenversicherungsbeiträge.
b. Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) unterliegen als eigenständige juristische Person der Körperschaftsteuer („Einkommensteuer der juristischen Personen“). Auch bei der Körperschaftsteuer ist Gegenstand der Besteuerung das Einkommen, das sich aus dem bilanziellen Gewinn zuzüglich steuerlicher Korrekturen ergibt.
c. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben. Gegenstand der Besteuerung ist der Gewerbebetrieb. Freiberufler üben kein Gewerbe aus und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer.
d. Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Sie wird bei Lohn- und Gehaltsempfängern durch den Arbeitgeber vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers werden die einbehaltenen und abgeführten Beträge bescheinigt.
e. Umsatzsteuer
Sofern der Gründer Umsätze erbringt, unterliegen diese grundsätzlich der Umsatzsteuer. Sinn und Zweck der Umsatzsteuer ist die Besteuerung des im Unternehmen erzielten Mehrwerts. Deswegen wird die Umsatzsteuer auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. In der Praxis wird die bei den betrieblich Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer (sogenannte Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abgezogen, die mit den Ausgangsrechnungen berechnet wird.