Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Jeder Kaufmann ist gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzutragen.
Aufgabe Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung soll Anteilseigner, Gläubiger und Fiskus vor Vermögensverlusten durch Fehlinformationen schützen. Das ist gewährleistet wenn die gesetzlichen Vorschriften beachtet wurden, und ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit allein einen Überblick über die Geschäftsfälle und die Lage des Unternehmens erhalten kann. (§ 238 HGB, § 145 AO).
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
  • Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchführung
  • Anwendung eines Kontenrahmens
  • Anwendung eines ausreichend detaillierten Gliederungsschemas für Bilanz und GuV
  • Saldierungsverbot zwischen Vermögenswerten (Aktivseite der Bilanz) und Schulden (Passivseite der Bilanz)
  • sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen (§ 246 Abs. 2 HGB)
  • Keine nachträglichen Änderungen von Einträgen (§ 239 HGB)
  • Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
  • Erfassung aller Vermögenswerte (Aktivseite der Bilanz) und Schulden (Passivseite der Bilanz)
  • Erfassung aller Geschäftsfälle
  • Grundsatz der Bilanzkontinuität (§ 246 Abs. 1 HGB)
  • Bilanzidentität von Schluss- und Eröffnungsbilanz (§ 252 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  • Beibehaltung der Form und Gliederung der Bilanz und GuV (formelle Bilanzkontinuität)
  • Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Satz 6 HGB)
  • Grundsatz der Bilanzwahrheit
  • Verbot von wissentlich falschen Bilanzansätzen
  • Periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen (§ 252 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht
  • Berücksichtigung von Risiken, um nur Vermögenswerte und Gewinne auszuweisen, sie als relativ sicher angesehen werden können
  • Weitere Grundsätze
  • Keine Buchung ohne Beleg
  • Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen für 10 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB)